Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und uns richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarung. Andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.


2. Schriftform

Bestellungen, Rahmenaufträge, Reparaturaufträge und Werkverträge sind unter Angabe unserer Bestellnummer und Artikel-Nr. unverzüglich schriftlich zu bestätigen Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Soweit Schriftform verlangt wird, wird diese auch durch Datenfernübertragung gewahrt.


3. Preise / Zahlungs- und Lieferbedingungen

Die angegebenen Preise sind verbindlich. Preisänderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die mit Ihnen vereinbarten Zahlungs- und Lieferbedingung entnehmen Sie bitte dem Auftrag. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Ein solcher Einbehalt lässt das Recht zur Skontierung der Rechnung unberührt. Die Lieferung hat an dem Ort zu erfolgen, der in unserem Auftrag angegeben ist. Vorab- oder Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Im Falle des Lieferverzuges hat der Lieferant einen eventuellen Verzugsschaden zu ersetzen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse werden nicht anerkannt. Bei Verzug des Lieferanten sind wir unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass ihm die Lieferung nicht rechtzeitig möglich ist, hat er dies unter Angabe des Grundes und der Dauer des Verzuges unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


4. Mängelrüge

Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.


5. Gewährleistung

Soweit nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir sind darüber hinaus berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Falle hat der Lieferant die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er soll ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (z.B. DIN EN ISO9000 ff) einrichten und nachweisen. Der Lieferant muss darüber hinaus in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann und in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung gesichert wurde.


6. Haftung

Wir haften nicht für das Eigentum des Lieferanten einschließlich dessen Transportmittel, sofern dieses infolge leichter Fahrlässigkeit auf unsrem Werksgelände abhandenkommt beschädigt oder zerstört wird. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm zu vertretenden Personen- und Sachschäden die uns und unseren Werksangehörigen sowie Dritten im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Arbeiten und Leistungen entsteht. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse werden nicht anerkannt. Für Maßnahmen von uns zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.


7. Eigentumsvorbehalt / Abtretung

Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hierzu das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Soweit gelieferte Ware bezahlt ist, geht das Eigentum auf uns über. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns ohne unsere schriftliche Zustimmung abzugeben oder durch Dritte einziehen zu lassen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur dann zu, wenn dessen Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt und fällig ist. Uns stehen gegenüber dem Lieferanten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. Die vollständige oder teilweise Durchführung des Auftrages durch Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.


8. Schutzrechte

Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Dies gilt für unsere sämtlichen Lieferungen in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Schweiz und in die USA. Der Lieferant stellt uns sowie unsere Kunden von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.


9. Unterlagen, Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.


10. Schlussbestimmung

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts finden keine Anwendung. Es wird die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichte vereinbart. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser Einkaufbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilwiese unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.


Stand: 01.04.2020

SAUER BIBUS GmbH

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